Schulbegleitung

Antragstellung Schulbegleitung/ Integrationskraft

 

·       Nur die Eltern können den Antrag auf Schulbegleitung für ihr Kind bei ihrem jeweiligen Wohnort zuständigem Jugendamt stellen.

 

·       Das Jugendamt prüft die Voraussetzungen für eine Bewilligung.

 

-        Hilfeplangespräch

 

-        ärztliche Untersuchungen

 

-        ADHS – Diagnostik usw.

 

 

 

·       Eine Antragstellung garantiert noch keine Bewilligung

 

 

 

·       Für anstehende Klassenfahrtenfahrten oder Ferienbetreuung sind

 

Schulbegleitungen möglich. Die Eltern müssen dieses rechtzeitig beantragen.

 

 

 

·       Nach der Bewilligung wählt das Jugendamt den Partner der Schulbegleitung aus. Sie können sich von unserer Schulsozialarbeiterin, Frau Mantei, gern beraten lassen.

 

Schulsozialarbeit unterstützt Eltern und gibt Auskunft , Hilfestellung bei den Anträgen.

 

 

 

§ 35a
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

 

1.

ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und

 

2.

daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

 

1.

eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

 

2.

eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder

 

3.

eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

 

 

 

 

Quelle: Achtes Buch Sozialgesetzbuch- Kinder- und Jugendhilfegesetz -